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BVerwG - Entscheidung vom 09.11.2006

8 C 11.06

BVerwG, Beschluss vom 09.11.2006 - Aktenzeichen 8 C 11.06

DRsp Nr. 2006/29001

Gründe:

Im Revisionsverfahren sind nur noch Entschädigungsansprüche der Klägerin im Streit. Dadurch können Rechte der Beigeladenen nicht berührt werden. Ihre Beiladung ist deshalb aufzuheben.