BVerwG, Beschluss vom 09.11.2006 - Aktenzeichen 8 C 11.06
DRsp Nr. 2006/29001
Gründe:
Im Revisionsverfahren sind nur noch Entschädigungsansprüche der Klägerin im Streit. Dadurch können Rechte der Beigeladenen nicht berührt werden. Ihre Beiladung ist deshalb aufzuheben.
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