Gründe:
Die Anhörungsrüge ist unzulässig. Die Anhörungsrüge zum Bundesverwaltungsgericht unterliegt dem Anwaltszwang, § 152a Abs. 2 Satz 5, § 67 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO . Der vom Antragsteller selbst gefertigte und eingereichte Schriftsatz vom 24. Oktober 2006 genügt diesen Anforderungen nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO .