Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BVerwG - Entscheidung vom 07.11.2006

7 B 82.06

BVerwG, Beschluss vom 07.11.2006 - Aktenzeichen 7 B 82.06

DRsp Nr. 2006/28997

Gründe:

Die Anhörungsrüge ist unzulässig. Die Anhörungsrüge zum Bundesverwaltungsgericht unterliegt dem Anwaltszwang, § 152a Abs. 2 Satz 5, § 67 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO . Der vom Antragsteller selbst gefertigte und eingereichte Schriftsatz vom 24. Oktober 2006 genügt diesen Anforderungen nicht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO .