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BVerwG - Entscheidung vom 02.11.2006

6 B 90.06

BVerwG, Beschluss vom 02.11.2006 - Aktenzeichen 6 B 90.06

DRsp Nr. 2006/28993

Gründe:

1. Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Berufungsentscheidung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Berufungsentscheidung beruhen kann. Wird wie hier die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angefochten, muss in der Beschwerdebegründung die grundsätzliche Bedeutung dargelegt oder die Entscheidung, von der das Berufungsurteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ). Die Prüfung des beschließenden Senats ist demgemäß auf fristgerecht geltend gemachte Beschwerdegründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO beschränkt.

a) Der Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist nicht ordnungsgemäß dargetan. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die Revisionsentscheidung erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt die Bezeichnung einer konkreten Rechtsfrage des revisiblen Rechts, die für die Revisionsentscheidung erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll. Die Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage führen kann. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Der Gläubiger kritisiert das angefochtene Urteil, soweit er beschwert ist, als rechtsfehlerhaft, zeigt aber keine klärungsbedürftigen Fragen des revisiblen Rechts auf. Soweit sich dem Vorbringen entnehmen lassen könnte, dass der Gläubiger auf die Klärung der Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Vollstreckungsgegenklage und in diesem Zusammenhang der Reichweite der Rechtskraft von Verpflichtungsurteilen zielt, ist eine Klärungsbedürftigkeit nicht erkennbar. Wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt, können die sich unter den Umständen des Falles stellenden Fragen auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung beantwortet werden.

b) Der Gläubiger rügt als Verfahrensmangel, dass das Berufungsgericht die Vollstreckungsgegenklage als zulässig angesehen hat. Er meint, dass diese Klage unzulässig sei, weil eine Vollstreckung aus dem rechtskräftigen Urteil des Oberverwaltungsgerichts vom 15. März 2005 nicht mehr zulässig gewesen sei, nachdem der Schuldner auf der Grundlage dieses Urteils Versorgungsbescheide erlassen habe, die nunmehr Rechtsgrundlage für die Versorgungsleistungen seien. Dieses Vorbringen geht fehl.

Ziel der in § 767 ZPO geregelten Klage ist es, Veränderungen Rechnung zu tragen, die die Vollstreckbarkeit des Titels betreffen, sofern Umstände geltend gemacht werden, die den durch das Urteil festgestellten sachlich-rechtlichen Anspruch als solchen erfassen und geeignet sind, den rechtskräftig zuerkannten Anspruch nachträglich zu vernichten oder in seiner Durchsetzbarkeit zu hemmen (vgl. Urteil vom 19. September 2002 - BVerwG 4 C 10.01 - BVerwGE 117, 44 = Buchholz 303 § 767 ZPO Nr. 5). Dagegen ist die Verwaltung nicht befugt, die Erfüllung eines rechtskräftigen Verpflichtungsurteils allein unter Berufung auf eine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage zu unterlassen, ohne die Aufhebung des unbedingten Leistungsbefehls durch eine Vollstreckungsgegenklage zu betreiben. Damit würde die Rechtskraftwirkung von Leistungsurteilen verkannt und ausgehöhlt. Entfällt der durch rechtskräftigen Verpflichtungsausspruch zuerkannte Anspruch durch eine nachträgliche Änderung der Sach- oder Rechtslage, so folgt daraus - mit Wirkung für die Zukunft - nur, dass der mit dem Urteil zugesprochene Anspruch auf Erlass des Verwaltungsakts materiell nicht mehr besteht; das entbindet die Behörde aber nicht von der in diesem Urteil ausgesprochenen Verpflichtung zum Erlass des begehrten Verwaltungsakts. Ein unerfüllter Verpflichtungsausspruch bleibt deshalb vollstreckbar, wenn und solange nicht eine Vollstreckungsgegenklage erfolgreich durchgeführt wird.

Der Schuldner ist zwar im vorliegenden Fall dem Verpflichtungsausspruch nach den Feststellungen des Berufungsgerichts durch Erlass der Bewilligungsbescheide vom 15. Februar 2006 nachgekommen. Damit ist aber nach den weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts der Verpflichtungsausspruch nicht vollständig erfüllt. Nach dem Verständnis des Urteils vom 15. März 2005, welches das Oberverwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, ist dieses Urteil u.a. darauf gerichtet, dass der Schuldner auch künftig ungekürzte Versorgungsleistungen bewilligt, weist also - ähnlich einem Unterlassungsurteil (vgl. dazu Urteil vom 23. Juni 2004 - BVerwG 3 C 41.03 - BVerwGE 121, 115 >118< = Buchholz 115 Sonst. Wiedervereinigungsrecht Nr. 49 S. 83 - in die Zukunft. Zu diesem fortwirkenden Inhalt des Urteils würde sich der Schuldner in Widerspruch setzen, wenn er, wie es seiner Absicht entspricht, die rechtskräftig als unzulässig beurteilte und damit zu unterlassende Kürzung der Versorgungsleistungen nunmehr unter Hinweis auf die zwischenzeitliche Änderung der Satzung des Versorgungswerks vornehmen würde. Hat sich somit der vollstreckungsfähige Inhalt des Urteils durch den Erlass der Bewilligungsbescheide vom 15. Februar 2006 nicht insgesamt erledigt, so kann der Gläubiger weiterhin aus dem Urteil mit dem Ziel der Aufrechterhaltung der ungekürzten Bewilligung vollstrecken. Dem kann der Schuldner nur mit der Vollstreckungsgegenklage begegnen. Unter diesen Umständen ist die Behandlung der Vollstreckungsgegenklage als zulässig nicht als verfahrensfehlerhaft anzusehen.

2. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO . Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes in Höhe des dreifachen Jahresbetrags der Versorgungskürzung nach Maßgabe des Bescheides vom 25. Juli 2005 (nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist der Grundbetrag der Rente durch die Bescheide vom 15. Februar 2006 nicht geändert worden, so dass sich auch der prozentuale Abschlagsbetrag nicht geändert hat) beruht auf § 42 Abs. 3 GKG in entsprechender Anwendung, § 47 Abs. 3 , § 52 Abs. 3 GKG .

Vorinstanz: OVG Rheinland-Pfalz, vom 11.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 A 10636/06