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BVerwG - Entscheidung vom 14.11.2006

4 A 1048.06

BVerwG, Beschluss vom 14.11.2006 - Aktenzeichen 4 A 1048.06

DRsp Nr. 2006/28967

Gründe:

Das Verfahren war einzustellen, nachdem der Kläger und der Beklagte die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Einer Erledigungserklärung der Beigeladenen zu 1 bis 3 bedurfte es nicht (BVerwG, Beschluss vom 7. Juni 1968 - BVerwG 4 B 165.67 - BVerwGE 30, 27 >28<).

Die Kostenentscheidung erfolgte gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach billigem Ermessen. Der Kläger hat den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, soweit nach dem Urteil des Senats vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 - (NVwZ Beil. I 8/2006, 1) den Klagen der dortigen Kläger stattgegeben worden ist. Dies rechtfertigt es, die Kosten im Ergebnis entsprechend dem genannten Urteil zu verteilen.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 GKG .