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BVerwG - Entscheidung vom 03.11.2006

7 B 69.06

BVerwG, Beschluss vom 03.11.2006 - Aktenzeichen 7 B 69.06

DRsp Nr. 2006/28540

Gründe:

Die Beschwerde ist begründet. Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts beruht auf einer nachträglich eingetretenen Abweichung von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Juni 2006 - BVerwG 7 C 18.05 -. Es widerspricht in entscheidungserheblicher Weise dem dort aufgestellten Rechtssatz, ein Rückübertragungsanspruch nach Rehabilitierung bestehe nicht, wenn das aufgehobene Urteil eines sowjetischen Militärgerichts zwar die Einziehung des Vermögens angeordnet hat, auf den eingezogenen Vermögensgegenstand aber erst auf der Grundlage einer nachfolgenden besatzungshoheitlichen Enteignung tatsächlich zugegriffen wurde. Wegen dieser nachträglich eingetretenen Abweichung war die von der Klägerin erhobene Grundsatzrüge, die eben diese Frage zum Gegenstand hatte, in eine Divergenzrüge umzudeuten.

Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 , § 52 Abs. 1 GKG . Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 , § 52 Abs. 1 , § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG .

Vorinstanz: VG Dresden, vom 31.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 669/04