Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BVerwG - Entscheidung vom 17.10.2006

5 B 99.06

BVerwG, Beschluss vom 17.10.2006 - Aktenzeichen 5 B 99.06

DRsp Nr. 2006/28526

Gründe:

Die Revision kann nicht nach §§ 133 , 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen eines Verfahrensmangels zugelassen werden. Zu Unrecht rügt die Beschwerde als Verstoß gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO ), dass das Verwaltungsgericht die als Beweismittel angebotene Akte des Stadtbezirksgerichts Mitte nicht beigezogen habe; hätte das Verwaltungsgericht die beantragte Beweisaufnahme durchgeführt, so hätte sich ergeben, dass zum Nachweis der persönlichen Unzuverlässigkeit des Rechtsvorgängers der Beschwerdeführerin willkürliche politische Gründe herangezogen worden und damit die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 VermG gegeben seien.

Insoweit ergibt die Verfahrensakte des Verwaltungsgerichts, dass die Klägerin zwar mit Schriftsatz vom 23. März 2004 einen solchen Beweisantrag gestellt hat (S. 3 der Akte), jedoch in dem der mündlichen Verhandlung vom 28. Juni 2006 vorangegangenen Hinweisschreiben vom 7. Juni 2006 (S. 38 der Akte) darauf hingewiesen worden ist, dass die dem Gericht vorliegenden Vorgänge nicht geeignet seien, den behaupteten politischen Hintergrund zu beweisen, und dass für die Behauptung der Klägerin keine weitere Aufklärungsmöglichkeit zur Verfügung stehe (S. 38 ff. der Akte); das - den Rechtsvorgänger der Klägerin vom Vorwurf eines "Verstoßes gegen die WStVo und die VO zur Regelung des innerdeutschen Zahlungsverkehrs" freisprechende - Urteil des Stadtbezirksgerichts Mitte vom 26. Juli 1954 (BA III, S. 12 ff.) sei, da erst nach dem Widerruf der Gewerbeerlaubnis des Rechtsvorgängers der Klägerin durch den Rat des Stadtbezirks Mitte von Groß-Berlin am 29. März 1954 ergangen, nicht geeignet, den behaupteten politischen Hintergrund zu beweisen. In der mündlichen Verhandlung vom 28. Juni 2006 (S. 41 ff. der Verfahrensakte des Verwaltungsgerichts) ist die Klägerin darauf hingewiesen worden, dass der rechtliche Hinweis der Berichterstatterin vom 7. Juni 2006 nach einer Beratung der Berufsrichter erfolgt sei und dass die dort genannten Argumente weiterhin nach Auffassung der Berufsrichter einen Erfolg der Klage zweifelhaft erscheinen ließen. Einen förmlichen Beweisantrag hat die Klägerin daraufhin nicht gestellt.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verletzt ein Gericht seine Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die eine durch einen Rechtsanwalt vertretene Partei nicht förmlich beantragt hat (vgl. § 86 Abs. 2 VwGO ), solange sich ihm aufgrund des Beteiligtenvortrages eine weitere Beweisaufnahme nicht aufdrängen musste (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 2005 - BVerwG 9 B 38.04 - NVwZ 2005, 447 , 449 m.w.N.); in diesem Falle erfordert die prozessordnungsgemäße Bezeichnung des Verfahrensmangels die substantiierte Darlegung, warum sich dem Tatsachengericht aus seiner für den Umfang der verfahrensrechtlichen Aufklärungspflicht maßgebenden materiellrechtlichen Sicht die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen (vgl. neben dem o.g. Beschluss etwa BVerwG, Beschluss vom 13. März 2003 - BVerwG 5 B 267.02 - >juris<). Die Aufklärungsrüge stellt insoweit kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Prozessbeteiligten in der Tatsacheninstanz, vor allem das Unterlassen von förmlichen Beweisanträgen, zu kompensieren (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 6. März 1995 - BVerwG 6 B 81.94 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 265 ; vom 10. Oktober 2001 - BVerwG 9 BN 2.01 - NVwZ-RR 2002, 140).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO . Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG und knüpft an die Wertfestsetzung des Verwaltungsgerichts an.

Vorinstanz: VG Berlin, vom 28.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 25 A 62.04