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BVerwG - Entscheidung vom 26.10.2006

4 B 68.06

BVerwG, Beschluss vom 26.10.2006 - Aktenzeichen 4 B 68.06

DRsp Nr. 2006/28520

Gründe:

Die auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde beimisst.

1. Das Oberverwaltungsgericht hat das Ziel 6.3.5. des Regionalplans Westsachsen vom 15. März 2001, das Windkraftanlagen nur außerhalb von landschaftsprägenden Höhenrücken und Kuppen zuläßt, als nicht hinreichend konkret angesehen, weil sich anhand der Karte 4 zum Regionalplan im Maßstab 1 : 300 000 nicht bestimmen lasse, welche Grundstücke zu der schraffiert eingezeichneten Kuppenlandschaft "Taucha-Eilenburger Endmoränengebiet" gehörten. Die Beschwerde meint, dass es entweder mit Hilfe präziseren Kartenmaterials oder eines Augenscheins möglich gewesen wäre, zu entscheiden, ob ein Grundstück vom Normbefehl erfasst werde oder nicht. Sie möchte rechtsgrundsätzlich geklärt wissen, ob eine solche Bestimmbarkeit den Anforderungen des § 3 Nr. 2 ROG genügt.

Diese Frage würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Einen Rechtssatz, dass ein in einem Regionalplan enthaltenes Ziel der Raumordnung im Sinne des § 3 Nr. 2 ROG nur mit Hilfe von Text und Karte des Regionalplans ausgelegt werden dürfe, hat das Oberverwaltungsgericht nicht aufgestellt. Es hat lediglich verlangt, dass objektiv erkennbar sein müsse, welche Grundstücke dem Gebiet der Zielausweisung zugehörig seien; eine parzellenscharfe Darstellung sei nicht zwingend erforderlich (vgl. UA S. 11). Andere Erkenntnismittel als die Karte zum Regionalplan haben sich ihm im vorliegenden Fall nicht als geeignet aufgedrängt. An die tatrichterliche Würdigung der vorhandenen Erkenntnismittel wäre der Senat in einem Revisionsverfahren gemäß § 137 Abs. 2 VwGO gebunden.

2. Die Beschwerde möchte weiter rechtsgrundsätzlich geklärt wissen, ob es geboten und ausreichend sei, im Wege verfassungskonformer normerhaltender Interpretation die Wirksamkeit der Zielausweisung auf die Grundstücke zu beschränken, die zweifelsfrei gebietszugehörig seien. Auch diese Frage würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen, denn das OVG ist nicht davon ausgegangen, dass jedenfalls das Baugrundstück zweifelsfrei zu den landschaftsprägenden Höhenrücken und Kuppen gehöre, auf denen Windkraftanlagen nach Ziel 6.3.5. des Regionalplans nicht zulässig seien. Es hat nach Einnahme eines Augenscheins festgestellt, dass sich das Baugrundstück und seine Umgebung nicht als besonders reizvoll und schützenswert darstellten. Betroffen sei eine relativ flache Ebene, die vom Horizont nach Norden/Nordwesten flach abfalle, sodass ein ungehinderter Blick in sehr weite Entfernungen möglich sei. Die Umgebung sei weder besonders schön noch weise sie landschaftliche Besonderheiten auf, die sie individuell prägten und von anderen Gegenden deutlich unterschieden. Allein der Umstand, dass wegen des flachen bzw. leicht abschüssigen Geländes weite Blickbeziehungen gegeben seien, führe insofern nicht zu einer anderen Beurteilung, weil dies auf alle Landschaften der Ebene und des Flachlandes zutreffe (vgl. UA S. 8). Auch an diese Feststellungen und ihre tatrichterliche Würdigung wäre der Senat in einem Revisionsverfahren gebunden.

3. Die Beschwerde möchte schließlich geklärt wissen, ob eine zufällige und unnatürliche Zusammenballung von Greifvögeln - hier bei einer Kompostieranlage - die naturschutzrechtliche Schutzwürdigkeit eines Gebietes nicht erhöhen könne. Diese Frage wäre in einem Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich, denn das Oberverwaltungsgericht hat eine Beeinträchtigung der Belange des Naturschutzes (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB ) selbständig tragend auch deshalb verneint, weil nicht erkennbar sei, inwiefern für die Vielzahl von Milanen von den Windkraftanlagen eine Gefahr ausginge (vgl. UA S. 10). Auch der Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde ist das Oberverwaltungsgericht nicht gefolgt, weil nicht konkret belegt sei, auf welche Weise sich die Windkraftanlagen negativ auf die Vogelpopulation auswirkten. Es sei weder begründet, weshalb die geschützten Vogelarten den Windkraftanlagen nicht auszuweichen vermögen, noch ersichtlich, aus welchen Gründen das Vorhandensein von zwei Windkraftanlagen dazu führe, dass die Vögel das für sie als Sammelplatz und Rückzugsraum günstige Gebiet dauerhaft mieden. In Bezug auf diese Begründung zeigt die Beschwerde einen Grund für die Zulassung der Revision nicht auf.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO , die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3 , § 52 Abs. 1 , § 72 Nr. 1 GKG .

Vorinstanz: OVG Sachsen, vom 22.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 B 707/01