BVerwG, Beschluss vom 26.10.2006 - Aktenzeichen 3 C 20.06
Gründe:
Das Verfahren ist in der Hauptsache durch die übereinstimmenden Erklärungen der Klägerin und des Beklagten erledigt. Es ist daher in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO ist das vorinstanzliche Urteil für wirkungslos zu erklären.
Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Da sich bei der gebotenen summarischen Betrachtung nicht absehen lässt, welche Erfolgsaussichten das Revisionsverfahren ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses gehabt hätte, entspricht es billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufzuheben. Das bedeutet, dass die Beteiligten die Gerichtskosten jeweils zur Hälfte und ihre eigenen außergerichtlichen Kosten selbst tragen müssen.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG .