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BVerwG - Entscheidung vom 19.10.2006

2 B 61.06

BVerwG, Beschluss vom 19.10.2006 - Aktenzeichen 2 B 61.06

DRsp Nr. 2006/28515

Gründe:

Die auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung und der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO i.V.m. § 127 Nr. 1 BRRG ) gestützte Beschwerde ist unbegründet. Der Sache kommt weder grundsätzliche Bedeutung zu, noch liegt eine Abweichung der angegriffenen Entscheidung von einer Entscheidung eines Oberverwaltungsgerichts vor.

1. Der Kläger hält folgende Fragen für klärungsbedürftig:

1. Muss ein Realschullehrer wie der Beschwerdeführer, der nie im Beamtenrecht ausgebildet wurde und nicht einmal eine Einweisung in dessen Grundlagen erhalten hat, tatsächlich den juristischen Unterschied zwischen "Kindergeld" und "Familienzuschlag" kennen?

2. Falls nicht, musste sich dem Beschwerdegegner nicht vielmehr der Gedanke aufdrängen, dass der juristisch nicht vorgebildete Beschwerdeführer diese Bedeutung der Termini und ihrer Unterscheidung voraussichtlich nicht kannte, sodass der Beschwerdegegner schon bei der Auslegung des Antragsschreibens von 1990 bewusst auf eine Beschränkung auf die juristische Bedeutung des Wortes Kindergeld hätte verzichten und vielmehr im Rahmen seiner beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht die Interessenlage des Beschwerdeführers hätte mit berücksichtigen müssen, dass der Beschwerdeführer schlicht wegen seiner 3 Kinder eine Erhöhung der Besoldung begehrte; können also die vorgenannten erkennbaren Begleitumstände des Antrags eine Auslegung gegen dessen Wortlaut rechtfertigen - selbst wenn die strikte Auslegung am Wortlaut "Kindergeld" hier ebenfalls nicht vollkommen sinnlos gewesen wäre;

3. Müssen zwei Antragsschreiben, wie die des Beschwerdeführers von 1990 und 1996, die beide innerhalb der vorgegebenen Antragsfrist bis zum 31.12.1998 beim Beschwerdegegner eingegangen sind, während das ganze Entscheidungsverfahren bis zum 31.12.1998 ausdrücklich komplett ruhte, nicht gemeinsam als ein Antrag gewertet werden, sodass alle in beiden Schreiben geltend gemachten Aspekte bereits für den Zeitraum ab Beginn des Vorverfahrens, d.h. ab dem 01. des Haushaltsjahres, in dem das erste Antragsschreiben einging, Geltung beanspruchen, bzw. müssen die im zweiten Schreiben ausdrücklich ergänzend geltend gemachten Aspekte zur Auslegung des ersten Schreibens, mit dem das Antragsverfahren begonnen wurde, herangezogen werden, sodass ebenfalls das gesamte Begehren als seit dem 01.01.1990 anhängig zu beurteilen ist. Ist es bei dieser Betrachtungsweise nicht als abwegig bei der Auslegung außer Betracht zu lassen, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14.12.1996 zwar klar den Familienzuschlag geltend machen wollte, aber diesen unbedingt erst ab 1996 erbeten hätte?

Keine dieser Fragen rechtfertigt die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung. Sie beziehen sich ersichtlich auf den Einzelfall, wobei sie sich kritisch mit der Auslegung der Schreiben des Klägers von 1990 und 1996 durch das Berufungsgericht auseinandersetzen. Indem der Kläger eine abweichende Auslegung als möglich, ja als naheliegend bezeichnet, legt er noch keine Rechtsfrage dar, die grundsätzlicher Klärung bedarf. Dies gilt selbst dann, wenn man seiner Auffassung folgen und die Auslegung des Berufungsgerichts als "abwegig" bezeichnen wollte.

Soweit der Fall allgemeine Fragen der Auslegung von Willenserklärungen aufwirft, hat sie der Senat in seinem Urteil vom 3. März 2005 - BVerwG 2 C 13.04 - (Buchholz 240 § 40 BBesG Nr. 32) geklärt. Das dort Ausgeführte stellt nicht darauf ab, ob der auszulegende Antrag in einem oder in mehreren Schreiben enthalten war.

Der Sache kommt auch nicht deswegen grundsätzliche Bedeutung zu, weil nach der Vermutung des Klägers noch "diverse ähnliche Fälle" zur Entscheidung anstehen. Die Grundsätzlichkeit muss sich aus der Fragestellung ergeben; die Beschwerde muss eine verallgemeinerungsfähige Rechtsfrage aufwerfen, die bisher höchstrichterlich noch nicht entschieden worden ist. Die Frage, wie eine bestimmte rechtsgeschäftliche Willenserklärung auszulegen ist, besitzt in diesem Sinne selbst dann keine grundsätzliche Bedeutung, wenn sie - etwa wegen der Verwendung eines vorgedruckten Textes - in einer größeren Anzahl von Fällen aufgeworfen wird.

Im Übrigen gehen die Fragen von tatsächlichen Unterstellungen aus, für die sich hinreichende Anhaltspunkte im angegriffenen Urteil des Berufungsgerichts nicht finden. Das Berufungsgericht hat weder festgestellt noch einen entsprechenden Rechtsstandpunkt vertreten, dass es auf Kenntnis des "juristischen" Unterschiedes zwischen dem "Kindergeld" und dem "Familienzuschlag" ankomme und dass es einer Ausbildung im Beamtenrecht oder zumindest einer Einweisung in dessen Grundlagen bedürfe, um diesen Unterschied zu kennen. Das Berufungsgericht hat lediglich darauf hingewiesen, dass in den Besoldungsmitteilungen, die der Kläger regelmäßig erhielt (und die zu überprüfen er als Beamter gehalten war), die Bestandteile der monatlichen Zahlungen klar in Grundgehalt, Familienzuschlag (Ortszuschlag) und Kindergeld aufgeteilt waren. Von daher lag die Annahme nahe, dass ein Beamter, der sich auf kindergeldrelevante Bestimmungen, Entscheidungen und Verfahren bezieht, "Kindergeld" meint, wenn er "Kindergeld" schreibt.

2. Auch die geltend gemachte Divergenz des angegriffenen Urteils zum Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 9. Mai 2003 - 6 A 891/01 - ist nicht hinreichend dargelegt. Der Kläger weist in diesem Zusammenhang darauf hin, in dem vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entschiedenen Falle habe das Gericht angenommen, dem Kläger des dortigen Verfahrens sei die klare Abgrenzung zwischen den beiden Termini (Kindergeld und Familienzuschlag) nicht geläufig gewesen, und dies genügen lassen. Demgegenüber habe das Berufungsgericht im angegriffenen Urteil die Auffassung vertreten, der Kläger hätte diesen Unterschied kennen müssen.

Das angegriffene Urteil äußert sich zwar zu der Frage, ob der Kläger den Unterschied kennen musste; es führt aus, dass der Kläger bei Antragstellung wissen "konnte und musste", dass mit der Bezeichnung "Kindergeld" nur Leistungen nach dem Bundeskindergeldgesetz und nicht allgemein sämtliche kinderbezogenen Leistungen des Staats gemeint waren (UA S. 7 ). Es hat jedoch - weitergehend - aus den Umständen des Einzelfalls, insbesondere aus dem Wortlaut des Schreibens vom 14. Dezember 1996 geschlossen, dass dem Kläger der Unterschied zwischen Kindergeld und Zuschlag zur Besoldung bekannt war (UA S. 9). Auf der Grundlage dieser Feststellungen kommt es auf einen etwaigen unterschiedlichen Maßstab zur Frage des Kennenmüssens nicht an. Damit scheidet jedenfalls eine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 127 Nr. 1 BRRG aus.

3. Die Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 52 Abs. 3 GKG .

Vorinstanz: OVG Niedersachsen, vom 27.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 LB 202/05