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BVerwG - Entscheidung vom 09.10.2006

2 B 34.06

BVerwG, Beschluss vom 09.10.2006 - Aktenzeichen 2 B 34.06

DRsp Nr. 2006/28514

Gründe:

Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, soweit es um die Beihilfefähigkeit der ärztlichen Gebühren geht, die nach der GOÄ Nr. 285, 286, 261 , 252, 253, 3781, 4069, 3735, 3741, 4069, 4745 und 410 abgerechnet worden sind. In diesem Umfang erscheint die Entscheidung im erstrebten Revisionsverfahren geeignet, zur Klärung der formellen Voraussetzungen beizutragen, denen eine ärztliche Abrechnung genügen muss, um einen Anspruch auf Beihilfe geltend machen zu können.

Dagegen greift die mit der Beschwerde erhobene Verfahrensrüge, das Berufungsgericht habe den Sachverhalt nicht ausreichend aufgeklärt (vgl. § 86 Abs. 1 VwGO ), weil es sich "eine ihm unmöglich zur Verfügung stehende Sachkunde zugeschrieben" habe, nicht durch. Das Berufungsgericht hat das vom Verwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten des Dr. Birth sowie die Stellungnahmen des Prof. Dr. Huber und des Dr. Bruckermann ausführlich gewürdigt. Es hat im Einzelnen dargelegt, dass und aufgrund welcher Tatsachen es die Begründung des Gutachtens des Dr. Birth zu einzelnen Fragestellungen nicht für überzeugend hält. Das Berufungsgericht hat seine Überzeugungsbildung auf sachverständige Äußerungen von Medizinern gestützt. Das dem Tatsachengericht bei der Berücksichtigung von Sachverständigengutachten nach § 98 VwGO in Verbindung mit den §§ 404 , 412 ZPO zustehende Ermessen wird nur dann verfahrensfehlerhaft ausgeübt, wenn das Gericht von der Einholung weiterer Gutachten oder gutachterlicher Stellungnahmen absieht, obwohl sich ihm die Notwendigkeit einer zusätzlichen Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen (stRspr; vgl. etwa Beschlüsse vom 4. Dezember 1991 - BVerwG 2 B 135.91 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 238 m.w.N. und vom 30. März 1995 - BVerwG 8 B 167.94 - Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 48) oder wenn seine Überzeugungsbildung noch nicht abgeschlossen ist. Das ist dann der Fall, wenn die Grundvoraussetzungen für die Verwertbarkeit bereits vorliegender Gutachten - sei es im Allgemeinen oder sei es mit Blick auf die besonderen Verhältnisse des konkreten Streitfalles - nicht gegeben sind, weil Gutachten oder gutachterliche Stellungnahmen offen erkennbare Mängel aufweisen, namentlich von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgehen oder unlösbare Widersprüche enthalten, wenn Zweifel an der Sachkunde oder Unparteilichkeit der Gutachter bestehen oder wenn ihnen ein spezielles Fachwissen fehlt, das für die Beantwortung einer besonders schwierigen Fachfrage erforderlich ist. Ein Tatsachengericht ist dagegen nicht allein schon deshalb verpflichtet, ein weiteres Gutachten oder zusätzliche gutachterliche Äußerungen einzuholen oder in sonstige Ermittlungen einzutreten, weil ein Beteiligter bereits vorliegende Gutachten als Erkenntnisquelle für unzureichend hält (stRspr; vgl. Beschlüsse vom 4. Dezember 1991 - BVerwG 2 B 135.91 - und vom 30. März 1995 - BVerwG 8 B 167.94 - jeweils a.a.O. m.w.N.). Dass sich dem Berufungsgericht aus einem der vorbezeichneten Gründe die Notwendigkeit einer weiteren Beweisaufnahme hätte aufdrängen müssen, zeigt die Beschwerdebegründung nicht auf. Ihr Vorbringen, das Berufungsgericht sei dem von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag zu Unrecht nicht nachgekommen, lässt nicht erkennen, aus welchen Gründen die vorliegenden Sachverständigenäußerungen nicht ausreichen sollten, um den rechtsrelevanten Sachverhalt feststellen zu können, und welche Erkenntnisse ein weiteres Sachverständigengutachten hätte vermitteln können, um eine abweichende rechtliche Beurteilung zu rechtfertigen.

Soweit die Beklagte die Kosten der teilweise erfolglos erhobenen Beschwerde zu tragen hat, beruht die Entscheidung auf einer entsprechenden Anwendung des § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO .

Vorinstanz: OVG Nordrhein-Westfalen, vom 10.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 A 1142/04