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BVerwG - Entscheidung vom 26.10.2006

1 B 183.06

BVerwG, Beschluss vom 26.10.2006 - Aktenzeichen 1 B 183.06

DRsp Nr. 2006/28507

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe können durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 18. April 2006 nicht, mit dem der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 13. März 2006 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf zurückgewiesen wurde.

Außerdem ist der Kläger entgegen § 67 Abs. 1 VwGO nicht ordnungsgemäß vertreten; nach dieser Bestimmung muss sich jeder Beteiligte vor dem Bundesverwaltungsgericht durch eine vertretungsbefugte Person (Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule) vertreten lassen. Im Übrigen ist dem Vorbringen des Beschwerdeführers auch sonst kein Begehren zu entnehmen, das er in zulässiger Weise vor dem Bundesverwaltungsgericht verfolgen könnte.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO . Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG .

Vorinstanz: OVG Nordrhein-Westfalen, vom 18.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 A 1599/06