Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BVerwG - Entscheidung vom 26.10.2006

1 B 143.06

BVerwG, Beschluss vom 26.10.2006 - Aktenzeichen 1 B 143.06

DRsp Nr. 2006/28500

Gründe:

Die Beschwerde der Klägerin, die sich ersichtlich nur auf ihren Hauptantrag auf Aufhebung des Widerrufsbescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16. November 2005 bezieht und im Übrigen (hinsichtlich des vom Berufungsgericht ebenfalls negativ beschiedenen Hilfsantrags auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG ) auch keine Rügen erhebt, ist begründet.

Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO insoweit wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, ob § 73 Abs. 2a Satz 3 AsylVfG auf Widerrufsbescheide des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge anwendbar ist, die nach dem 1. Januar 2005 ergangen sind, sich aber auf einen Anerkennungsbescheid (hier: nach § 51 Abs. 1 AuslG ) aus der Zeit vor dem 1. Januar 2005 beziehen.

Auf die von der Beschwerde erhobene weitere Grundsatzrüge zum Prognosemaßstab in Widerrufsfällen, in denen eine aus anderen Gründen drohende Verfolgung im Heimatland geltend gemacht wird, kommt es danach nicht an. Im Übrigen hätte die Rüge voraussichtlich keinen Erfolg gehabt, weil die Frage inzwischen rechtsgrundsätzlich geklärt ist. Der Senat verweist insoweit auf seinen Beschluss vom 19. Oktober 2006 - BVerwG 1 B 125.06 - zu einer entsprechenden Rüge des dortigen, ebenfalls von den Prozessbevollmächtigten der Klägerin vertretenen Beschwerdeführers.

Soweit das Berufungsgericht den Hilfsantrag der Klägerin auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG abgewiesen hat, ist das Berufungsurteil rechtskräftig geworden. Die Rechtskraft ist allerdings auflösend bedingt durch den Erfolg der Klägerin mit ihrem noch nicht rechtskräftig beschiedenen Hauptantrag.

Vorinstanz: OVG Nordrhein-Westfalen, vom 28.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 9 A 259/06