BVerwG, Beschluss vom 26.10.2006 - Aktenzeichen 1 B 130.06
DRsp Nr. 2006/28497
Gründe:
Die Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beruht auf § 166 VwGO , § 114 ZPO .
Die Beschwerde des Klägers ist begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, ob § 73 Abs. 2a Satz 3 AsylVfG auf Widerrufsbescheide des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge anwendbar ist, die nach dem 1. Januar 2005 ergangen sind, sich aber auf einen Anerkennungsbescheid (hier: nach § 51 Abs. 1 AuslG ) aus der Zeit vor dem 1. Januar 2005 beziehen.
Auf die weiteren Revisionszulassungsrügen kommt es danach nicht an.
Vorinstanz: VGH Bayern, vom 06.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 23 B 06.30275
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