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BVerwG - Entscheidung vom 18.10.2006

9 B 10.06

BVerwG, Beschluss vom 18.10.2006 - Aktenzeichen 9 B 10.06

DRsp Nr. 2006/28289

Gründe:

Die Beschwerde der Beklagten ist zulässig und begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen ein sog. Hinterliegergrundstück bebaubar ist i.S.v. § 133 Abs. 1 BauGB , wenn das Vordergrundstück (Anliegergrundstück) im Alleineigentum eines von mehreren Miteigentümern des Hinterliegergrundstücks steht.

Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 3, § 63 Abs. 1 Satz 1, § 72 Nr. 1 Halbs. 2 GKG n.F.

Vorinstanz: VGH Hessen, vom 01.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 UE 3392/04