BVerwG, Beschluss vom 25.10.2006 - Aktenzeichen 8 B 44.06
DRsp Nr. 2006/28287
Gründe:
Die Beschwerde ist begründet. Die Sache hat grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ). Ein Revisionsverfahren kann dem Senat voraussichtlich Gelegenheit zur Klärung der von der Beschwerde aufgeworfenen Frage bieten, welche Konsequenzen die Durchführung und der Abschluss eines Bodenordnungsverfahrens für den anhängigen Restitutionsanspruch eines im Bodenordnungsverfahren nicht beteiligten Berechtigten haben.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 , 52 , 63 Abs. 1 Satz 1 GKG .
Vorinstanz: VG Potsdam, vom 22.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 2403/03
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