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BVerwG - Entscheidung vom 18.10.2006

4 A 1050.06

BVerwG, Beschluss vom 18.10.2006 - Aktenzeichen 4 A 1050.06

DRsp Nr. 2006/28269

Gründe:

Das Verfahren war nach § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, nachdem der Kläger die Klage mit Schriftsatz vom 4. April 2006 teilweise zurückgenommen hat und der Kläger und der Beklagte die Hauptsache hinsichtlich der durch den Kläger gestellten Hilfsanträge übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Einer Erledigungserklärung der Beigeladenen zu 1, 2 und 3 bedurfte es nicht (BVerwG, - Beschluss vom 7. Juni 1968 - BVerwG 4 B 165.67 - BVerwG 30, 27 >28<).

Die Kostenentscheidung folgt für den zurückgenommenen Teil der Klage aus § 155 Abs. 2 , § 162 Abs. 3 VwGO . Hinsichtlich des erledigten Teils hat das Gericht nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO über die Kosten nach billigem Ermessen durch Beschluss zu entscheiden. Der Kläger hat den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, soweit nach dem Urteil des Senats vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 - (NVwZ Beil. I 8/2001, 1) den Klagen der dortigen Kläger stattgegeben worden ist. Dies rechtfertigt es, die Kosten im Ergebnis entsprechend dem genannten Urteil zu verteilen. Dass der Kläger auf die Situation nicht durch eine Erledigungserklärung in vollem Umfang, sondern durch teilweise Klagerücknahme und teilweise Erledigungserklärung reagiert hat, ist nach dem Maßstab der Billigkeit unerheblich.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 1 GKG und folgt der Senatspraxis (Beschluss vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04).