BVerwG, Beschluss vom 30.10.2006 - Aktenzeichen 1 B 91.06
DRsp Nr. 2006/28261
Gründe:
Die Beschwerde, die sich der Sache nach auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ) sowie auf Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ) beruft, bleibt ohne Erfolg. Dies hat der Senat auf entsprechende Rügen der Prozessbevollmächtigten der Klägerin in dem Beschluss vom 24. Oktober 2006 - BVerwG 1 B 15.06 - im Einzelnen begründet. Hierauf wird Bezug genommen.
Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO ).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO . Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG .
Vorinstanz: VGH Hessen - 11 UE 424/05.A - 4.4.2006,
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