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BVerwG - Entscheidung vom 18.10.2006

1 B 174.06

BVerwG, Beschluss vom 18.10.2006 - Aktenzeichen 1 B 174.06

DRsp Nr. 2006/28257

Gründe:

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde ist unzulässig. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache wird nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend dargelegt.

Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine klärungsfähige und klärungsbedürftige Rechtsfrage aufgeworfen wird. Die Beschwerde hält die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig,

ob die Wegfall-der-Umstände-Klausel in Art. 1 C Nr. 5 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ( Genfer Flüchtlingskonvention - GFK -) erst dann eingreift, wenn über den Wegfall der ursprünglich die Verfolgung begründenden Umstände hinaus im Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Betroffene besitzt, grundlegende, stabile und dauerhafte Änderungen stattgefunden haben, aufgrund derer dort die psychische Sicherheit des Betroffenen im Rahmen einer staatlichen Friedensordnung grundsätzlich gewährleistet ist.

Die Beschwerde macht geltend, die Frage, wann eine entscheidungserhebliche Änderung der politischen Verhältnisse im Herkunftsstaat im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG angenommen werden könnte, sei in Übereinstimmung mit der sog. Wegfall-der-Umstände-Klausel in Art. 1 C Nr. 5 GFK zu beurteilen. Darüber hinaus wendet sich die Beschwerde in der Art einer Berufungsbegründung gegen die ihrer Ansicht nach unzutreffende rechtliche Würdigung in dem angegriffenen Berufungsurteil. Sie macht u.a. geltend, die aufgeworfene Frage sei entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts zu bejahen. Da der Begriff "Schutz des Lebens" in Art. 1 C Nr. 5 GFK über den Schutz vor erneuter politischer Verfolgung hinausgehe, umfasse er den Schutz vor Gefahren, die ein Staat grundsätzlich zu gewährleisten habe. Mit diesem und ihrem weiteren Vorbringen zeigt die Beschwerde die Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Frage nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend auf. Im Übrigen ist nach der Rechtsprechung des Senats die Asyl- und Flüchtlingsanerkennung insbesondere zu widerrufen, wenn sich die zum Zeitpunkt der Anerkennung maßgeblichen Verhältnisse nachträglich erheblich und nicht nur vorübergehend so verändert haben, dass bei einer Rückkehr des Ausländers in seinen Herkunftsstaat eine Wiederholung der für die Flucht maßgeblichen Verfolgungsmaßnahmen auf absehbare Zeit mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist und nicht aus anderen Gründen erneut Verfolgung droht. Unter "Schutz" ist nach Wortlaut und Zusammenhang der Wegfall-der-Umstände-Klausel ausschließlich der Schutz vor erneuter Verfolgung zu verstehen (Urteile vom 1. November 2005 - BVerwG 1 C 21.04 - BVerwGE 124, 276 = Buchholz 402.25 § 73 AsylVfG Nr. 15 = DVBl 2006, 511 und vom 18. Juli 2006 - BVerwG 1 C 15.05 - zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung des Bundesverwaltungsgerichts vorgesehen). Damit setzt sich die Beschwerde nicht wie erforderlich auseinander. Sie macht einen weiter gehenden Klärungsbedarf nicht ersichtlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO . Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Satz 1 RVG .

Vorinstanz: OVG Nordrhein-Westfalen, vom 18.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 16 A 4051/05