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BVerwG - Entscheidung vom 12.10.2006

1 B 167.06

BVerwG, Beschluss vom 12.10.2006 - Aktenzeichen 1 B 167.06

DRsp Nr. 2006/28256

Gründe:

Dem Kläger kann die beantragte Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, weil seine Beschwerde - wie sich aus den nachstehenden Ausführungen ergibt - keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO , § 114 ZPO ).

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie legt die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ) und der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ) nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden Weise dar.

Das hat der Senat zu entsprechenden Rügen der Prozessbevollmächtigten des Klägers in den Beschlüssen vom 14. September 2006 zu den Verfahren BVerwG 1 B 109.06, BVerwG 1 B 117.06 und BVerwG 1 B 123.06 näher ausgeführt; hierauf wird Bezug genommen.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO ).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO . Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG .

Vorinstanz: OVG Nordrhein-Westfalen, vom 06.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 9 A 1531/06