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BVerwG - Entscheidung vom 27.10.2006

1 B 152.06

BVerwG, Beschluss vom 27.10.2006 - Aktenzeichen 1 B 152.06

DRsp Nr. 2006/28253

Gründe:

Die Beschwerde ist begründet. Sie rügt zu Recht als Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ), dass das Berufungsgericht über den beim Verwaltungsgericht gestellten Hilfsantrag der Klägerin, die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen, nicht entschieden hat. Im Interesse der Verfahrensbeschleunigung verweist der Senat den Rechtsstreit zur Entscheidung über diesen Hilfsantrag an das Berufungsgericht zurück (§ 133 Abs. 6 VwGO ). Hingegen ist die von der Beschwerde nicht angegriffene Entscheidung über ihre weiteren Anträge - betreffend die Aufhebung des Widerrufs der Feststellung von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG in Nr. 1 und des Nichtvorliegens der Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 1 AufenthG in Nr. 2 des Bescheids - rechtskräftig geworden.

Das Berufungsgericht ist rechtsirrig davon ausgegangen, der Rechtsstreit sei hinsichtlich des Hilfsantrags noch in der ersten Instanz anhängig und nicht zum Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden (UA S. 5 und 11). Das Berufungsgericht hätte, da es abweichend vom Verwaltungsgericht den Hauptantrag auf Aufhebung des Widerrufsbescheids abgewiesen hat, über den Hilfsantrag zu § 60 Abs. 2 , 3 , 5 und 7 AufenthG entscheiden müssen (zum Anfallen des Hilfsantrags in der Berufungsinstanz auf das Rechtsmittel des unterlegenen Beklagten oder Beteiligten hin vgl. schon Urteil vom 15. April 1997 - BVerwG 9 C 19.96 - BVerwGE 104, 260 und etwa Beschluss vom 20. September 2004 - BVerwG 1 B 27.04 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 81 m.w.N.). Das Unterlassen der begehrten Entscheidung über den in der Berufungsinstanz angefallenen Hilfsantrag verletzt den Anspruch der Klägerin auf vollständige Entscheidung über ihr Klagebegehren aus § 88 i.V.m. § 125 Abs. 1 VwGO .

Vorinstanz: VGH Bayern, vom 04.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 23 B 06.30244