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BVerwG - Entscheidung vom 26.10.2006

8 KSt 13.06

BVerwG, Beschluss vom 26.10.2006 - Aktenzeichen 8 KSt 13.06

DRsp Nr. 2006/27360

Gründe:

Der Senat nimmt die Anregung des Vertreters der Beigeladenen vom 18. September 2006 zum Anlass, die Streitwertfestsetzung gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG von Amts wegen zu ändern.

Nach ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist der Streitwert in Streitigkeiten wegen der Rückübertragung von Grundstücken nach dem Vermögensgesetz entsprechend Nr. 48.1.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 7./8. Juli 2004 (abgedruckt bei Kopp/Schenke, VwGO , 14. Aufl. 2005, Anh. § 164 Rn. 14) in Höhe des aktuellen Verkehrswertes festzusetzen. Dabei kann aus Vereinfachungsgründen auf den Bodenrichtwert zurückgegriffen werden. Entscheidender Zeitpunkt ist der Wert zum Zeitpunkt der Antragstellung (§ 40 GKG ), d.h. hier der Zeitpunkt der Einlegung der Beschwerde im Januar 2005.

Der Bodenrichtwert für das streitige Grundstück betrug im Jahr 2005 65 EUR/m². Der Streitwert war deshalb für das 2 718 m² große Grundstück auf 176 670 EUR festzusetzen.