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BVerwG - Entscheidung vom 10.10.2006

7 B 76.06

BVerwG, Beschluss vom 10.10.2006 - Aktenzeichen 7 B 76.06

DRsp Nr. 2006/27356

Gründe:

Der Kläger beansprucht die Rückübertragung zweier Grundstücke, die nach seiner Ausreise aus der DDR durch Treuhänderveräußerung in Volkseigentum gelangten und 1972 unter Verleihung dinglicher Nutzungsrechte jeweils mit einem Eigenheim bebaut wurden. Das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen stellte die Entschädigungsberechtigung des Klägers fest und lehnte seinen Rückübertragungsantrag ab. Das Verwaltungsgericht hat die nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage abgewiesen, weil keine greifbaren Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass die Beigeladenen zu 1 und 2 sowie die Rechtsvorgänger der Beigeladenen zu 3 die Nutzungsrechte an den Grundstücken unredlich erworben hätten. Das Verwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Klägers hat keinen Erfolg.

1. Die Revision ist nicht wegen der geltend gemachten Verfahrensfehler zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ).

Die Rüge, die Würdigung der MfS-Tätigkeit des Rechtsvorgängers der Beigeladenen zu 3 durch das Verwaltungsgericht beruhe auf einem Denkfehler, ist unbegründet. Ein Tatsachengericht verstößt gegen die Denkgesetze, wenn ein Schluss aus Gründen der Logik schlechthin nicht gezogen werden kann, nicht aber schon dann, wenn das Gericht andere Schlüsse gezogen hat, als sie nach Auffassung eines Verfahrensbeteiligten hätten gezogen werden müssen. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass der Rechtsvorgänger der Beigeladenen zu 3, Herr S., nach den Unterlagen des Bundesbeauftragten für die Stasi-Unterlagen (BStU) nicht bei der Kreisdienststelle P. tätig war, mag sprachlich ungenau ausgedrückt sein, verbietet sich aber nicht aus Gründen der Logik. Nach der BStU-Auskunft war nur die Mitarbeit des Herrn S. bei der MfS-Bezirksverwaltung in D. bekannt. Daraus durfte das Verwaltungsgericht folgern, dass es für eine Tätigkeit des Herrn S. bei der MfS-Kreisdienststelle P. keine greifbaren Anhaltspunkte gab. Entsprechendes gilt für die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass es sich angesichts der über 100 km von P. entfernten Arbeitsstelle des Herrn S. und seiner zahlreichen Besuche bei den Leipziger Messen nicht aufdränge, zur Klärung der vom Kläger behaupteten Identität des Rechtsvorgängers der Beigeladenen zu 3 mit dem gleichnamigen Unterzeichner eines Ermittlungsberichts der MfS-Kreisdienststelle P. vom 22. Mai 1956 ein grafologisches Gutachten einzuholen.

Gegen die Denkgesetze verstößt auch nicht die Annahme des Verwaltungsgerichts, die zum Bau der Eigenheime verliehenen Nutzungsrechte an den Grundstücken seien trotz Überschreitung der Regelfläche von 500 m² redlich erworben worden. Die Beschwerde sieht einen logischen Fehlschluss darin, dass das Verwaltungsgericht die Abweichung von der Regelgröße mit der Besonderheit der örtlichen Verhältnisse gerechtfertigt habe, obwohl in einem Vermerk über eine Ortsbesichtigung im Jahr 1994 eine Bebauung der Grundstücke mit zwei weiteren Häusern für möglich gehalten worden sei. Abgesehen davon, dass die Voraussetzungen für einen Denkfehler auch mit diesem Vorbringen nicht dargetan sind, beruht die Auffassung des Verwaltungsgerichts auf der Erwägung, es fehle an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass die im Arbeitsbogen vom 28. August 1972 aufgeführten Gründe nur vorgeschoben worden seien, um den Beigeladenen zu 1 und 2 sowie den Rechtsvorgängern der Beigeladenen zu 3 ein dingliches Nutzungsrecht an übergroßen Grundstücken zu verschaffen. Diese Erwägung ist frei von logischen Fehlschlüssen. Entsprechendes gilt für die Behauptung der Beschwerde, denkfehlerhaft sei die Auffassung des Verwaltungsgerichts zur "geringen Bodenwertigkeit" der Grundstücke.

Ebenso wenig begründet ist die Rüge, denkfehlerhaft sei die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass Anhaltspunkte für ein Vorliegen des Merkmals der Ausnutzung einer persönlichen Machtstellung i.S.d. § 4 Abs. 3 Buchst. b VermG nicht ersichtlich seien. Das Verwaltungsgericht hat, ohne dabei die Denkgesetze zu verletzen, im Einzelnen begründet, weshalb das erforderliche manipulative Element beim Erwerbsvorgang weder in der Stasi-Tätigkeit des Herrn S. noch in den Schreiben des Generaldirektors T. an den Rat des Kreises P. zu sehen sei. Dieser Würdigung setzt die Beschwerde eine eigene, hiervon abweichende Würdigung entgegen. Damit lässt sich der behauptete Verfahrensfehler nicht begründen.

2. Die Revision ist auch nicht wegen der geltend gemachten Abweichung zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ). Die Abweichungsrüge ist bereits unzulässig, weil die Beschwerde keinen Rechtssatzwiderspruch darlegt, sondern sich mit der Behauptung einer vermeintlich fehlerhaften Rechtsanwendung im Einzelfall begnügt, die die Divergenzrevision nicht eröffnet.

3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO ab. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO , die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 4 GKG .

Vorinstanz: VG Dresden, vom 14.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 3027/00