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BVerwG - Entscheidung vom 11.10.2006

5 B 90.06

BVerwG, Beschluss vom 11.10.2006 - Aktenzeichen 5 B 90.06

DRsp Nr. 2006/27345

Gründe:

Die statthafte Beschwerde genügt hinsichtlich ihrer Begründung nicht den Darlegungsanforderungen in § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO . Eine solche Darlegung setzt im Hinblick auf den - allein geltend gemachten - Zulassungsgrund der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ) die ausdrückliche oder sinngemäße Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (stRspr seit BVerwGE 13, 90 >91 f.<; vgl. etwa Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 n.F. VwGO Nr. 26 S. 14). Eine solche Fragestellung arbeitet die Beschwerde nicht heraus. Vielmehr erschöpft sie sich im Wesentlichen darin, die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs als rechtsfehlerhaft anzugreifen, und verkennt damit den grundsätzlichen Unterschied zwischen der Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde und der Begründung einer Revision.

Soweit die Beschwerde auf anhängige Revisionen verweist, die auf Zulassungsbeschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts zurückgehen, ersetzt dies die Darlegungsanforderungen nicht, weil zum einen hinsichtlich des Revisionsverfahrens BVerwG 5 C 6.06 eine Zulassung wegen Abweichung zugrunde liegt (Beschluss vom 31. Januar 2006 - BVerwG 5 B 37.05 -) und zum anderen dem Revisionsverfahren BVerwG 5 C 25.06 die Zulassung aufgrund einer Beschwerde zugrunde liegt, die die Darlegungsanforderungen in § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erfüllt hat.

Soweit sich dem Beschwerdevorbringen rudimentäre Fragestellungen entnehmen lassen, wie etwa auf Seite 2 (unten) der Beschwerdebegründung, wo Erwägungen zum bekenntnislosen Zustand angestellt werden, gehen diese - von allem anderen abgesehen - an dem Umstand vorbei, dass der Verwaltungsgerichtshof entscheidungstragend nicht etwa darauf abgestellt hat, ob und inwieweit ein früheres Bekenntnis zum deutschen Volkstum durch ein Gegenbekenntnis entkräftet worden sein könnte (so eine Fragestellung des Urteils vom 13. November 2003 - BVerwG 5 C 40.03 - BVerwGE 119, 192 ), sondern darauf, dass sich im Falle der Klägerin keinerlei Bekenntnis zum deutschen Volkstum feststellen lasse, was es von vornherein ausschließt, dass die Voraussetzungen von § 6 Abs. 2 BVFG n.F. ("nur") vorliegen.

Von einer weiteren Begründung sieht der beschließende Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO ).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO . Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 , § 52 Abs. 2 und § 72 Nr. 1 GKG .

Vorinstanz: VGH Bayern, vom 31.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 11 B 02.3263