BVerwG, Beschluss vom 09.10.2006 - Aktenzeichen 8 B 38.06
Gründe:
Die Beschwerde ist begründet.
Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO . Ein Revisionsverfahren kann voraussichtlich Gelegenheit zur Klärung der sinngemäß gestellten Frage bieten, welche Anforderungen im Lichte der jüngsten Rechtsprechung der beiden für das Vermögensrecht zuständigen Senate - Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. November 2004 - BVerwG 8 C 15.03 - und vom 3. November 2005 - BVerwG 7 C 24.04 -, sowie Beschluss des Senats vom 8. September 2005 - BVerwG 8 B 88.05 - an eine Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche nach § 1 Abs. 6 VermG durch die Conference on Jewish Material Claims against Germany, INC. als Nachfolgeorganisation im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 3 VermG zu stellen sind.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 , 52 , 63 , 72 GKG .