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BVerwG - Entscheidung vom 22.09.2006

8 B 34.06

BVerwG, Beschluss vom 22.09.2006 - Aktenzeichen 8 B 34.06

DRsp Nr. 2006/26103

Gründe:

1. Die Beschwerde der Beklagten ist begründet. Die Rechtssache weist grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf. Ein Revisionsverfahren kann dem Senat voraussichtlich Gelegenheit zur Klärung insbesondere der Frage bieten, ob bereits im vermögensrechtlichen Verfahren oder erst im Entschädigungsverfahren über den Ausschlussgrund der "Unwürdigkeit" im Sinne des § 7a Abs. 3c Satz 2 i.V.m. Abs. 3b Satz 2 VermG zu entscheiden ist und ob die Beklagte auch für diese Entscheidung zuständig ist.

2. Die Anschlussbeschwerde der Klägerin bleibt ohne Erfolg. Soweit sie es als entscheidungsrelevante Verfahrensfehler ansieht, dass die Beklagte verpflichtet wurde, ihr Entschädigung zu leisten, und dass das Verwaltungsgericht es unterlassen habe, die (Un-)Würdigkeit ihres Rechtsvorgängers vor der für sie positiven Entscheidung zu prüfen, ist die Beschwerde unzulässig, weil die Klägerin durch diese vermeintlichen Verfahrensmängel nicht beschwert ist.

Soweit sie einen Verfahrensfehler darin sieht, dass das Verwaltungsgericht im vorliegenden Verfahren entschieden habe, bevor die Entscheidung im Verfahren VG 4 K 674/03 bestandskräftig war, was nur durch eine Verbindung beider Verfahren zu gemeinsamer Entscheidung im Rahmen eines Revisionsverfahrens behoben werden könne, geht die Beschwerde ins Leere, nachdem das Urteil des Verwaltungsgerichts im Verfahren 4 K 674/03 nach Zurückweisung der dortigen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision mit Beschluss vom 21. September 2006 - BVerwG 8 B 35.06 - rechtskräftig geworden ist.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 , 52 , 63 Abs. 1 GKG .

Vorinstanz: VG Frankfurt (Oder) - 4 K 2034/00 - 8.12.2005,