Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BVerwG - Entscheidung vom 04.10.2006

6 KSt 11.06

BVerwG, Beschluss vom 04.10.2006 - Aktenzeichen 6 KSt 11.06

DRsp Nr. 2006/26097

Gründe:

Die Anhörungsrüge ist unzulässig. Der Kläger hat entgegen § 69a Abs. 2 Satz 5 GKG nicht dargelegt, dass der Senat seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat. Er rügt im Kern die Unrichtigkeit des Beschlusses vom 31. August 2006. Damit kann eine Anhörungsrüge nicht schlüssig begründet werden. Die Anhörungsrüge ist deshalb nach § 69a Abs. 4 Satz 2 GKG als unzulässig zu verwerfen.

Die Gegenvorstellung hat - ihre Zulässigkeit unterstellt - keinen Erfolg, weil der Beschluss vom 31. August 2006 nicht zu beanstanden ist.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 , § 69a Abs. 6 GKG ).