BVerwG, Beschluss vom 05.10.2006 - Aktenzeichen 6 B 69.06
DRsp Nr. 2006/26089
Gründe:
Die Beschwerde ist begründet. Der Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu. Das Revisionsverfahren kann zur Klärung der Frage beitragen, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen ein ein öffentliches Telefonnetz betreibendes Unternehmen in der Zeit bis zum Abschluss des Marktdefinitions- und des Marktanalyseverfahrens und bis zum Ergehen von Regulierungsverfügungen im Wege der so genannten Missbrauchsaufsicht verpflichtet werden kann, anderen Telekommunikationsdiensteanbietern analoge Telefonanschlüsse und ISDN-Anschlüsse zu überlassen.
Vorinstanz: VG Köln, vom 17.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 7045/05
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