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BVerwG - Entscheidung vom 26.09.2006

6 B 18.06

BVerwG, Beschluss vom 26.09.2006 - Aktenzeichen 6 B 18.06

DRsp Nr. 2006/26086

Gründe:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision ist begründet. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ). Sie kann zur Klärung der Frage beitragen, welche Anforderungen das aus Art. 12 Abs. 1 GG herzuleitende Gebot der erschöpfenden Kapazitätsauslastung bei der Bildung des Curricularanteils (§ 13 Abs. 4 Satz 1 KapVO ) an die Ermittlung der Betreuungsrelation bei Vorlesungen stellt.

Vorinstanz: VGH Baden-Württemberg, vom 23.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 9 S 140/05