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BVerwG - Entscheidung vom 25.09.2006

6 B 15.06

BVerwG, Beschluss vom 25.09.2006 - Aktenzeichen 6 B 15.06

DRsp Nr. 2006/26084

Gründe:

Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung des Rechtsstreits zuzulassen. Das angestrebte Revisionsverfahren kann zur Beantwortung der bisher in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht ausreichend geklärten Frage beitragen, wie der Besuch des Vorbereitungslehrganges zu einer Meisterprüfung in das System der Zurückstellungsgründe vom Wehrdienst wegen besonderer Härte nach § 12 Abs. 4 Satz 2 WPflG einzuordnen ist.

Vorinstanz: VG Düsseldorf, vom 22.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 2378/05