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BVerwG - Entscheidung vom 05.10.2006

4 BN 28.06

BVerwG, Beschluss vom 05.10.2006 - Aktenzeichen 4 BN 28.06

DRsp Nr. 2006/26081

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie genügt nicht den sich aus § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ergebenden Begründungsanforderungen. Nach dieser Vorschrift muss in der Begründung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (zu den sich daraus ergebenden Anforderungen im Einzelnen vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328 ). Die Beschwerdebegründung erschöpft sich darin, die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen als fehlerhaft anzugreifen.

Ein Grund für die Zulassung der Revision wegen eines Gehörsverstoßes nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist der Beschwerdebegründung der Sache nach allenfalls insoweit zu entnehmen, als sie rügt, in einem Telefonat am 23. Juni 2006 habe ein Mitglied des Senats geäußert, dass der Senat nunmehr beabsichtige, eine Entscheidung ohne erneute mündliche Verhandlung zu treffen, und dass die Antragsteller die Möglichkeit hätten, etwaige neue Erkenntnisse schriftsätzlich bis Ende der darauf folgenden Woche mitzuteilen; die Entscheidung sei jedoch bereits vor Ablauf dieser Frist erfolgt. Einen Verfahrensmangel haben die Antragsteller aber auch insoweit nicht im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO dargetan. Bei der Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nämlich anzuführen, dass und welche Tatsachen bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs noch vorgetragen worden wären (BVerwG, Beschluss vom 26. März 2004 - BVerwG 1 B 79.03 - NVwZ 2004, 1008 ). Daran fehlt es.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 , § 159 Satz 2 VwGO , die Streitwertentscheidung auf § 47 Abs. 1 und 3 , § 52 Abs. 1 , § 72 Nr. 1 GKG .

Vorinstanz: VGH Bayern, vom 29.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 25 N 00.324