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BVerwG - Entscheidung vom 09.10.2006

3 B 55.06

BVerwG, Beschluss vom 09.10.2006 - Aktenzeichen 3 B 55.06

DRsp Nr. 2006/26075

Gründe:

Die Beschwerde hat Erfolg. Der Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ). Im Revisionsverfahren kann voraussichtlich geklärt werden, ob es mit europäischem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist, wenn ein Mitgliedstaat für Schlachttier- und Fleischuntersuchungen Gebühren in der Weise erhebt, dass für Trichinenuntersuchungen gesonderte Teilgebühren erhoben werden, die alsdann mit anderen Teilgebühren zu einer Gesamtgebühr addiert werden.

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 3 sowie § 72 Nr. 1 GKG . Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 3 , § 63 Abs. 1 Satz 1 sowie § 72 Nr. 1 GKG .

Vorinstanz: OVG Schleswig-Holstein, vom 10.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 LB 3/05