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BVerwG - Entscheidung vom 05.10.2006

3 B 115.05

BVerwG, Beschluss vom 05.10.2006 - Aktenzeichen 3 B 115.05

DRsp Nr. 2006/26073

Gründe:

Nach § 63 Abs. 3 GKG kann die Streitwertfestsetzung von dem Gericht, das sie getroffen hat, von Amts wegen geändert werden. Der Senat wertet die Beschwerde der Kläger gegen den Streitwertbeschluss vom 30. Juni 2006 als Gegenvorstellung mit dem Ziel einer solchen Änderung von Amts wegen.

Die Gegenvorstellung ist nur teilweise berechtigt. Sie führt nicht zu der von den Klägern erstrebten Festsetzung des Streitwerts auf 5 000 EUR nach § 52 Abs. 2 GKG . Es bestehen genügend Anhaltspunkte dafür, welches wirtschaftliche Interesse die Kläger mit ihrem Rechtsmittel verfolgt haben. Nach Mitteilung des Beklagten sind aufgrund des angefochtenen Feststellungsbescheides zum Schadensausgleich inzwischen vier Rückforderungsbescheide über insgesamt rund 47 500 EUR ergangen. Über die Höhe zweier weiterer Rückforderungen liegen konkrete Erkenntnisse nicht vor. Der Senat schätzt aufgrund des ihm in § 52 Abs. 1 GKG eingeräumten Ermessens den Gesamtbetrag der Rückforderungsbeträge auf 75 000 EUR. Die erfolgte Streitwertfestsetzung ist entsprechend zu ändern.