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BVerwG - Entscheidung vom 12.10.2006

3 B 101.06

BVerwG, Beschluss vom 12.10.2006 - Aktenzeichen 3 B 101.06

DRsp Nr. 2006/26071

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht gemäß § 67 Abs. 1 VwGO durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten eingelegt worden ist. Darauf ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung und in der prozessleitenden Verfügung vom 18. September 2006 hingewiesen worden. Die Beschwerde ist darüber hinaus auch unzulässig, weil sie nicht innerhalb der am 15. August 2006 abgelaufenen Frist begründet worden ist. Dem Beschwerdeführer könnte daher auch keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO . Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG .

Vorinstanz: OVG Thüringen - 2 KO 339/06 - 22.5.2006,