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BVerwG - Entscheidung vom 04.10.2006

2 B 44.06

BVerwG, Beschluss vom 04.10.2006 - Aktenzeichen 2 B 44.06

DRsp Nr. 2006/26067

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Vorbringen der Beschwerde rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 VwGO .

Eine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist gegeben, wenn sich das Berufungsgericht in seinem Urteil mit einem abstrakten, die Entscheidung tragenden Rechtssatz von einem ebensolchen Rechtssatz der Divergenzentscheidung (hier: des Bundesverfassungsgerichts) abgesetzt hat. Die Darlegung einer Divergenz erfordert demgemäß die Gegenüberstellung zweier einander widersprechender Rechtssätze. Daran fehlt es hier. Die Beschwerde bezieht sich auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 1990 - 2 BvL 1/86 - (BVerfGE 81, 363 ), wonach sowohl dem Kindergeld als auch dem Orts- bzw. Familienzuschlag eine soziale Ausgleichsfunktion zukommen soll, während nach Auffassung der Beschwerde das Oberverwaltungsgericht den gegensätzlichen Rechtsgrundsatz aufgestellt habe und "Anlass für eine strikte Trennung zwischen dem Kindergeld und dem Orts- und Familienzuschlag (sieht)". Von einer solchen Abweichung kann indessen nicht die Rede sein. Vielmehr hat das Berufungsgericht an die Unterschiede zwischen dem Kindergeld als Sozialleistung und dem Orts- bzw. Familienzuschlag als Besoldung angeknüpft und ist den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts gefolgt, wonach "die Gewährung eines allgemeinen Kindergeldes Bestandteil eines gesetzlichen Leistungsprogramms (ist), das für alle Unterhaltspflichtigen - und nicht nur für die Beamten - familienbedingte Mehrbelastungen verringern soll".

Das Vorbringen der Beschwerde rechtfertigt ebenso wenig die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen eines Verfahrensmangels, der nicht nur geltend gemacht werden, sondern auch vorliegen muss. Zu Unrecht rügt die Beschwerde eine Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO .

Die Beschwerde macht geltend, das Gericht habe "nicht vollständig untersucht, ob die Beklagte alle außerhalb des Erklärungsaktes liegenden Begleitumstände in die Klarlegung des Bedeutungsgehaltes des Antrages des Klägers einbezogen hat, die einen Schluss auf ihren Sinn zulassen". Mit diesem Vorbringen bezeichnet die Beschwerde weder Umstände, die das Oberverwaltungsgericht nicht aufgeklärt hat, aber hätte aufklären müssen, noch Beweismittel, derer sich das Oberverwaltungsgericht hätte bedienen sollen. Vielmehr geht es der Beschwerde darum, die Auslegung eines Antrages durch das Berufungsgericht in Frage zu stellen und durch eine eigene Bewertung zu ersetzen. Damit wird kein Aufklärungsmangel geltend gemacht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO . Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1 GKG .

Vorinstanz: OVG Nordrhein-Westfalen, vom 12.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 A 3606/04