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BVerwG - Entscheidung vom 25.09.2006

8 KSt 1.06

BVerwG, Beschluss vom 25.09.2006 - Aktenzeichen 8 KSt 1.06

DRsp Nr. 2006/25846

Gründe:

Auf den als Anhörungsrüge gemäß § 152a VwGO anzusehenden Einwand des Klägers zu 2 gegen die im Beschluss vom 28. Juli 2005 getroffene Kostenentscheidung, dass er nie geklagt habe und auch keinen Auftrag zur Klage gegeben habe, war die Kostenentscheidung in dem genannten Beschluss dahingehend abzuändern, dass dem als Vertreter für die vermeintlich klagende Erbengemeinschaft nach G. K. auftretenden Herrn H. S. als vollmachtlosem Vertreter die Kosten aufzuerlegen sind. Wird für einen (angeblich) Vertretenen ohne dessen Vollmacht von einem Dritten als Vertreter ein Verfahren eingeleitet oder ein Rechtsmittel eingelegt, so ist der angeblich Vertretene Beteiligter des Verfahrens, wie hier als Kläger (vgl. Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO , 2. Aufl. 2006, § 154 Rn. 32). Kosten können demjenigen, für den ein vollmachtloser Vertreter gehandelt hat, regelmäßig aber nicht auferlegt werden (vgl. Neumann, a.a.O., Rn. 31).

Der als Vertreter für die Erbengemeinschaft aufgetretene Herr S. hat eine Vollmacht nicht beigebracht. Soweit er sich dafür auf die im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten notariellen Erklärungen beruft, hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass diese keine Vollmacht zur Durchführung eines Verfahrens nach dem Vermögensgesetz enthalten. Dennoch hat Herr S. durch Erteilung eines entsprechenden Auftrags und einer Prozessvollmacht an seine Rechtsanwälte das erfolglose Beschwerdeverfahren beim Bundesverwaltungsgericht veranlasst. Er hat deshalb als vollmachtloser Vertreter in entsprechender Anwendung der § 173 VwGO , § 89 Abs. 1 Satz 3 ZPO i.V.m. § 179 BGB (vgl. Beschluss vom 8. Mai 1996 - BVerwG 4 A 16.95 (4 VR 9.95); OLG Hamburg vom 25. November 1966 - 11 U 176/65 - MDR 1967, 399 f.) die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Herr S. wurde zu der beabsichtigten Änderung der Kostenentscheidung angehört. Soweit er sich in seiner Stellungnahme auf die Vollmachten bezieht, ignoriert er die Feststellungen des Verwaltungsgerichts. Seinen Vortrag, der Kläger zu 2 habe von Beginn der Angelegenheit an genauestens über den Ablauf Bescheid gewusst, sei stets über die einzelnen Verfahrensabschnitte informiert gewesen und habe deshalb auch Kenntnis vom Verwaltungsverfahren gehabt, hat er in keiner Weise belegt, obwohl der Kläger zu 2 diesen Vortrag bestritten hat. Schließlich kann auch die Auffassung des Herrn S., dass die Erbengemeinschaft ihm gegenüber testamentarisch verpflichtet gewesen sei, zum Vollzug der Vermächtnisansprüche seines verstorbenen Vaters die Rückübertragung des streitgegenständlichen Grundstücks zu beantragen, ihm keine Legitimation zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens im Namen der Erbengemeinschaft verschaffen.