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BVerwG - Entscheidung vom 21.09.2006

8 B 35.06

BVerwG, Beschluss vom 21.09.2006 - Aktenzeichen 8 B 35.06

DRsp Nr. 2006/25843

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der von der Klägerin allein geltend gemachte Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegt nicht vor.

Soweit die Beschwerde einen Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO rügt, so übersieht sie schon, dass der Überzeugungsgrundsatz nur beinhaltet, dass die vom Verwaltungsgericht getroffenen Tatsachenfeststellungen und die von ihm gegebene Begründung für seine Überzeugung nach den Gründen der Logik und sonstigen Denk- und Erfahrungssätzen ausreichen müssen, um diese Überzeugung zu rechtfertigen. Genau an diese Vorgaben hat sich das Verwaltungsgericht aber gehalten und zulässigerweise von der durch § 117 Abs. 5 VwGO eröffneten Möglichkeit der Bezugnahme auf die Ausführungen in dem Widerspruchsbescheid vom 5. März 2003 Gebrauch gemacht.

Unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Senats hatte bereits der Widerspruchsausschuss richtig erkannt, dass der vermögensrechtliche Antrag die Person des Berechtigten sowie den Vermögensgegenstand hinreichend bezeichnen muss, wobei dann im Wege der Auslegung ermittelt werden kann, was der Antragsteller eigentlich beansprucht. Die dabei auftretenden Zweifel können unter entsprechender Anwendung der Grundsätze der §§ 133 , 157 BGB im Wege der Auslegung geklärt werden. Ohne Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz hat das Verwaltungsgericht die bereits im Widerspruchsausschuss vorgenommene Auslegung bestätigt, dass der damalige Antragsteller H. E. die Rückübertragung aller Grundstücke begehrte, die ursprünglich im Eigentum seiner Familie standen. Rein tatsächlich werden nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts auch sämtliche streitbefangenen Grundstücke von den im damaligen Antrag bezeichneten Straßen eingeschlossen und bilden eine zusammenhängende Grundstücksfläche. Unter Wahrung des Überzeugungsgrundsatzes hat sich das Verwaltungsgericht zu Recht gegen eine Auslegung der Anmeldeerklärung gewandt, dass der damalige Anmelder jedenfalls solche Grundstücke von der Anmeldung ausschließen wollte, die sich im Eigentum seiner Eltern bzw. der Großeltern befunden hätten. In diesem Zusammenhang spielt auch keine Rolle, dass aufgrund einer vermögensrechtlichen Anmeldung vorliegend zwei Verwaltungsverfahren durchgeführt wurden. Zu Recht weist in diesem Zusammenhang die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass sich keine Widersprüchlichkeit daraus ergeben könne, dass die Klägerin nur an einem Verfahren beteiligt worden ist. Denn es liegt auf der Hand, dass in diesem anderen Verfahren, in dem es nicht um Vermögenswerte der Klägerin ging, auch nicht deren Beteiligung angezeigt war. Soweit die Klägerin rügt, das Verwaltungsgericht habe bezüglich weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf das Verfahren 4 K 403/02 verwiesen, an dem sie nicht beteiligt gewesen sei, hat sie nicht dargelegt, dass das Verwaltungsgericht in dem Urteil bestimmte Erkenntnisse zugrunde gelegt hat, die ihr mangels einer Beteiligung an diesem Verfahren unbekannt gewesen seien.

Was im Übrigen die Kritik an der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Auslegung der Anmeldeerklärung angeht, so wird damit ein Fehler bei der Anwendung des materiellen Rechts gerügt, der eine Verfahrensrüge nicht stützen kann.

Den weiteren Darlegungen der Beschwerde ist nicht ohne weiteres zu entnehmen, gegen welche weiteren prozessualen Verpflichtungen das Verwaltungsgericht verstoßen haben soll. Sollte die Beschwerde meinen, das verwaltungsgerichtliche Urteil sei nicht mit Gründen im Sinne des § 138 Nr. 6 VwGO versehen, so übersieht sie schon, dass nur dann ein Urteil nicht mit Gründen versehen ist, wenn das Gericht zwar Entscheidungsgründe niedergelegt hat, diese Gründe aber in keiner Weise nachvollziehbar sind, so dass sie den Urteilstenor nicht rechtfertigen können. So können etwa unzulängliche Entscheidungsgründe vorliegen, wenn sie nur mit einer Verweisung auf andere Entscheidungen, die mit der Streitsache nichts zu tun haben und eventuell sogar das Gegenteil besagen oder den Beteiligten gar nicht bekannt oder zumindest nicht ohne weiteres bekannt sind, belegt werden (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Februar 1993 - 2 BvR 1959/92 - NJW 1993, 1909 ). Von einer derartigen Fallgestaltung kann vorliegend nicht die Rede sein. Der Inhalt des vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Widerspruchsbescheids vom 5. März 2003 war der Klägerin hinlänglich bekannt. Sie hatte einen Abdruck desselben der Klageschrift beigefügt. Im Übrigen ist das im verwaltungsgerichtlichen Urteil in Bezug genommene Urteil des Senats vom 15. November 2000 (BVerwG 8 C 28.99) allgemein zugänglich.

Soweit die Beschwerde vorbringt, die vermögensrechtlichen Ansprüche, die sich auf die streitbefangenen Grundstücke beziehen, hätten nicht an den Beigeladenen zu 1 abgetreten werden können, so ist unklar, welcher Verfahrensfehler damit verbunden sein soll. Jedenfalls fehlt es schon an der Entscheidungserheblichkeit. Ein Verfahrensmangel kann nur dann zur Zulassung der Revision führen, wenn er erheblich ist. Es muss dann aber zumindest die Möglichkeit bestehen, dass das Gericht ohne eine Verfahrensverletzung zu einem für die Rechtsmittelführerin sachlich günstigeren Ergebnis hätte kommen können. Davon ist hier aber gerade nicht auszugehen. Würde man mit der Klägerin zur Auffassung gelangen, dass die Abtretung an den Beigeladenen zu 1 nicht wirksam war, hätte dies nicht zur Folge, dass die Klägerin die streitigen Grundstücke behalten könnte. Vielmehr wäre dann der Zedent wiederum als Rückgabeberechtigter anzusehen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 , § 162 Abs. 3 VwGO . Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 , 52 GKG .

Vorinstanz: VG Frankfurt (Oder) - 4 K 674/03 - 8.12.2005,