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BVerwG - Entscheidung vom 05.10.2006

4 B 44.06

BVerwG, Beschluss vom 05.10.2006 - Aktenzeichen 4 B 44.06

DRsp Nr. 2006/25836

Gründe:

Die Beschwerde ist begründet. Die Revision wird gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen. Das Revisionsverfahren kann zur Klärung der Frage beitragen, welchen kompetenzrechtlichen Schranken landesrechtliche Vorschriften über den Ausschluss von Werbeanlagen im Außenbereich im Hinblick auf die konkurrierende Zuständigkeit des Bundes für das Bodenrecht (Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG ) unterliegen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 , § 52 Abs. 1 GKG .

Vorinstanz: OVG Nordrhein-Westfalen, vom 14.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 10 A 630/04