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BVerwG - Entscheidung vom 12.10.2006

3 C 6.06

BVerwG, Beschluss vom 12.10.2006 - Aktenzeichen 3 C 6.06

DRsp Nr. 2006/25835

Gründe:

Die Klägerin begehrt die Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 4. Oktober 2000, mit dem die Grundstücke Flurstück-Nummern 88, 89, 91, 92 und 93 der Flur 10 der Gemarkung H. der Stadt H. zugeordnet wurden, und die Zuordnung der Flurstücke an die Bundesrepublik Deutschland. Die Entscheidung über diese Klage kann auch der Stadt H. gegenüber nur einheitlich ergehen, weshalb diese zum Rechtsstreit beizuladen ist (§ 65 Abs. 2 , § 142 Abs. 2 VwGO ).