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BVerwG - Entscheidung vom 20.09.2006

2 KSt 1.06

BVerwG, Beschluss vom 20.09.2006 - Aktenzeichen 2 KSt 1.06

DRsp Nr. 2006/25832

Gründe:

Die Gegenvorstellung, die der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in entsprechender Anwendung des § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG aus eigenem Recht erhoben hat, ist zulässig, aber unbegründet. An der vom Senat getroffenen Streitwertfestsetzung wird festgehalten.

Gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG bestimmt sich der Streitwert für das Revisionsverfahren nach den Anträgen des Revisionsklägers. Für die Wertberechnung ist gemäß § 40 GKG maßgebend der Zeitpunkt, zu dem der die Instanz einleitende Antrag gestellt wird. Da das Beschwerdeverfahren BVerwG 2 B 16.05 nach dem Beschluss vom 4. August 2005 als Revisionsverfahren fortgesetzt worden ist, kommt es auf die Verhältnisse im August 2005 an.

Wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 13. September 1999 - BVerwG 2 B 53.99 - (Buchholz 360 § 13 GKG Nr. 106 S. 3 f.) und danach in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat, ist als Wert des Streitgegenstandes der zweifache Jahresbetrag der erstrebten Zahlung oder, wenn diese bereits teilweise bewilligt war, der zweifache Jahresbetrag der Differenz zwischen einer bewilligten und einer erstrebten Zahlung zu Grunde zu legen, wenn der Streit um die Frage geführt wird, ob der Beamte dem Grunde nach Anspruch auf die begehrte Zahlung hat (sog. Teilstatus). Gegenstand der Teilstatusklagen sind regelmäßig Rechtsfragen, die ohne Ermittlung eines konkreten Zahlungsbetrages zu beantworten sind.

Im August 2005 betrug gemäß § 4 i.V.m. § 2 Abs. 1 der 2. BesÜV der Zuschuss, den die Klägerin geltend gemacht hat, 7,5 v.H. der Dienstbezüge nach der Besoldungsgruppe A 11, der das Amt der Klägerin zugeordnet war. Pauschalierend legt der Senat in ständiger Praxis den 26fachen Monatsbetrag des Endgrundgehaltes zuzüglich der allgemeinen Stellenzulage zugrunde. Daraus ergibt sich der Wert von 6 350 EUR. Dass der von der Klägerin begehrte Zuschuss in der Zeit vor dem 1. Januar 2004 höher war, berührt nicht die Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren.