BVerwG, Beschluss vom 19.09.2006 - Aktenzeichen 5 B 87.06
DRsp Nr. 2006/24918
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht gemäß § 67 Abs. 1 VwGO durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten eingelegt worden ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO . Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.
Vorinstanz: VG Münster, vom 29.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 5364/03
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