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BVerwG - Entscheidung vom 11.09.2006

3 B 78.06

BVerwG, Beschluss vom 11.09.2006 - Aktenzeichen 3 B 78.06

DRsp Nr. 2006/24912

Gründe:

Die Beschwerde ist begründet. Der geltend gemachte Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt vor.

Das angefochtene Urteil weicht vom Beschluss des Senats vom 6. Juni 2006 - BVerwG 3 B 169.05 - (juris) ab. Das Verwaltungsgericht hat sein der Klage stattgebendes Urteil auf die Aussage gestützt, § 349 Abs. 5 Satz 2 LAG sei auf Übertragungsvorgänge, die vor dem 1. Januar 1999 stattgefunden haben, nicht anwendbar. Demgegenüber hat der Senat in dem genannten Beschluss ausgesprochen, die Vorschrift erfasse nach ihrem Wortlaut und Sinn und Zweck auch Erwerbsvorgänge, die vor Inkrafttreten des Gesetzes - in jenem Fall im November 1990 - stattgefunden haben. Dabei hat er die vom Verwaltungsgericht für entscheidend gehaltenen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen eine solche Auslegung für unberechtigt erklärt.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 , § 52 Abs. 3 , § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG .

Rechtsmittelbelehrung

Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 3 C 48.06 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.

Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.

Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften ferner durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.

Vorinstanz: VG Kiel - 6 E 54/03 - 13.6.2006,