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BVerwG - Entscheidung vom 07.09.2006

1 B 5.06

BVerwG, Beschluss vom 07.09.2006 - Aktenzeichen 1 B 5.06

DRsp Nr. 2006/24907

Gründe:

Die auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO ) gestützte Beschwerde ist unzulässig. Sie legt die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend dar.

Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine klärungsfähige und klärungsbedürftige Rechtsfrage aufgeworfen wird. Eine solche lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Die Beschwerde macht geltend, das Berufungsgericht setze sich hinsichtlich der Klägerin zu 1 nicht mit dem durch § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG eingeführten Verfolgungstatbestand der geschlechtsspezifischen Verfolgung auseinander, namentlich was die Frage angehe, ob die Klägerin, die von Sicherheitskräften in der Türkei vergewaltigt worden sei, im Falle einer Rückkehr in die Türkei vor einer erneuten geschlechtsspezifischen Verfolgung hinreichend sicher sei. Die Beschwerde wendet sich insoweit - wie auch ihre weiteren Ausführungen zeigen - in der Art einer Berufungsbegründung gegen die ihrer Ansicht nach unzutreffende tatsächliche und rechtliche Würdigung in dem angegriffenen Berufungsurteil. Damit kann sie die Zulassung der Revision nicht erreichen. Unabhängig davon berücksichtigt die Beschwerde nicht die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Unwahrscheinlichkeit einer erneuten Verfolgung in Mersin und zur hinreichenden Sicherheit im Bereich der angenommenen inländischen Fluchtalternative (UA S. 17 f.).

Ohne Erfolg macht die Beschwerde weiter die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend, indem sie sich gegen die Ausführungen wendet, mit denen das Berufungsgericht ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG hinsichtlich der Klägerin zu 1 im Hinblick auf ihre durch Atteste belegten gesundheitlichen Beschwerden verneint. Auch insoweit zeigt sie keine klärungsfähige und klärungsbedürftige Rechtsfrage auf.

Soweit die Beschwerde rügt, das Berufungsurteil weiche hinsichtlich der Klägerin zu 1 von mehreren näher bezeichneten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts ab, zeigt sie eine Divergenz nicht den gesetzlichen Darlegungsanforderungen entsprechend auf. Nach diesen Entscheidungen könne einem Asylbewerber, der schon einmal politische Verfolgung erlitten habe, der asylrechtliche Schutz nur versagt werden, wenn eine Wiederholung mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden könne. Insoweit und hinsichtlich weiterer Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, auf die sich die Beschwerde bezieht, fehlt es an der erforderlichen Bezeichnung eines ausdrücklich oder konkludent aufgestellten abstrakten Rechtssatzes, mit dem das Berufungsgericht von den genannten Rechtssätzen abgewichen sein soll.

Hinsichtlich der Kläger zu 2 bis 5 macht die Beschwerde keine Zulassungsgründe geltend.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO ).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO . Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Satz 1 RVG .

Vorinstanz: OVG Saarland, vom 28.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 2/05