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BVerwG - Entscheidung vom 31.08.2006

6 KSt 9.06

BVerwG, Beschluss vom 31.08.2006 - Aktenzeichen 6 KSt 9.06

DRsp Nr. 2006/24825

Gründe:

Die Erinnerung ist unbegründet. Die Kostenrechnung ist nicht zu beanstanden. Sie entspricht dem Kostenausspruch in dem Beschluss vom 23. Januar 2006 und erweist sich auch im Übrigen als fehlerfrei. Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Erhebung der Gerichtskosten nach § 21 GKG liegen nicht vor. Der Umstand, dass der Senat in dem Beschluss über die Beschwerde des Klägers vom 28. Dezember 2005 (BVerwG 6 B 83.05) von der Erhebung der Gerichtskosten abgesehen hat, sagt nichts darüber aus, ob die Voraussetzungen des § 21 GKG hinsichtlich des Beschlusses über die Anhörungsrüge vorliegen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.