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BVerwG - Entscheidung vom 31.08.2006

6 B 42.06

BVerwG, Beschluss vom 31.08.2006 - Aktenzeichen 6 B 42.06

DRsp Nr. 2006/24823

Gründe:

Die "Beschwerde" ist schon deshalb unzulässig, weil sie entgegen § 67 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht von einem Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigtem erhoben wurde. Davon abgesehen erweist sich die "Beschwerde" auch deshalb als unzulässig, weil ein Rechtsmittel gegen den angegriffenen Beschluss des Senats nicht gegeben ist und der Kläger nicht geltend macht, dass die Voraussetzungen einer Anhörungsrüge im Sinne des § 152a VwGO vorliegen.

Der Kläger macht auch keine rechtserheblichen Gründe geltend, die gegen die Richtigkeit des angegriffenen Beschlusses sprechen könnten.

Weitere Eingaben des Klägers in dieser Sache, namentlich beleidigende, werden bei unveränderter Sach- und Rechtslage nicht mehr beschieden.