Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BVerwG - Entscheidung vom 31.08.2006

2 B 41.06

BVerwG, Beschluss vom 31.08.2006 - Aktenzeichen 2 B 41.06

DRsp Nr. 2006/24817

Gründe:

Die auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ) gestützte Beschwerde ist unbegründet. Der Sache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu.

Der Kläger, der eine konkrete Rechtsfrage nicht formuliert, hält offenbar sinngemäß für klärungsbedürftig, ob es mit dem "Programmcharakter" der Beihilfevorschriften vereinbar ist, dass Nr. 4 der Anlage 2 zu § 6 Abs. 1 der Beihilfevorschriften in der hier anwendbaren Fassung vom 1. Juli 1997 (GMBl S. 429) - BhV - die Beihilfeleistungen für bestimmte implantologische Leistungen des Zahnarztes selbst dann begrenzt, wenn darüber hinausgehende Leistungen medizinisch indiziert sind.

Diese Frage ist hinreichend geklärt. In der von der Beschwerde herangezogenen Entscheidung vom 30. Oktober 2003 - BVerwG 2 C 26.02 - (BVerwGE 119, 168 ) hat der Senat dargelegt, dass die für die Ausgestaltung der Beihilfe erlassenen Vorschriften der Konkretisierung der Fürsorgepflicht dienen. Art, Ausmaß und Begrenzung der Hilfe, die der Dienstherr dem Beamten gewährt, müssen sich aus dem Gesamtzusammenhang der Beihilfevorschriften selbst als "Programm" ergeben. Ergänzende Verwaltungsvorschriften müssen sich im Rahmen des normativen Programms halten, können dieses also norminterpretierend konkretisieren und Zweifelsfälle im Interesse einer einfachen und gleichartigen Handhabung klären und auch die Ausübung eines etwa vorhandenen Ermessens- oder Beurteilungsspielraums lenken. Sie dürfen dagegen nicht Leistungsausschlüsse oder Leistungsbegrenzungen festsetzen, die sich nicht bereits zumindest dem Grunde nach aus dem "Programm" der Beihilfevorschriften selbst ergeben.

Die Begrenzung der Beihilfe für Aufwendungen des Beamten zu implantologischen zahnärztlichen Leistungen ergibt sich hier unmittelbar aus den Beihilfevorschriften selbst, nämlich aus Nr. 4 der Anlage 2 zu § 6 BhV, die somit ein integraler Bestandteil der ungeachtet ihres Charakters als Verwaltungsvorschrift normativ zu interpretierenden Beihilfevorschriften ist. Sie ist selbst Teil des "Programms" und steht damit nicht im Widerspruch zu der generellen Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 BhV, derzufolge Aufwendungen aus Anlass einer Krankheit (und damit auch zahnärztliche Leistungen) grundsätzlich beihilfefähig sind. Denn nach Satz 2 der Vorschrift bestimmen sich Voraussetzungen und Umfang der Beihilfefähigkeit für Aufwendungen für zahnärztliche und kiefernorthopädische Leistungen nach der Anlage 2 zu § 6 BhV. Diese wiederum zählt - vom Obersatz der Verweisungsnorm gedeckt - spezielle Maßgaben für implantologische Leistungen auf, die sich auf bestimmte Indikationen beziehen und u.a. eine zahlenmäßige Begrenzung auf höchstens vier Implantate pro Kiefer enthalten.

Das Berufungsgericht hat sich eingehend mit der Frage beschäftigt, ob diese Begrenzung auch dann durchgreift, wenn eine höhere Anzahl von Implantaten - wie hier im Falle des Klägers - medizinisch indiziert ist. Es hat hierzu ausgeführt, dass eine derartige Begrenzung dem in der Gesamtheit der anwendbaren Beihilfevorschriften niedergelegten "Programm" auch dann nicht von vornherein widerspricht, wenn die ausdrücklich bestimmten Leistungsausschlüsse auch medizinisch erforderliche Behandlungen betreffen, solange derartige Ausschlüsse nicht insgesamt gesehen einen solchen Umfang und ein solches Gewicht erreichen, dass auch bei typisierender Betrachtung die Beihilfegewährung den Vorgaben des höherrangigen Rechts, insbesondere der Fürsorgepflicht des Dienstherrn, nicht mehr gerecht würde. Das Beschwerdevorbringen zeigt keinen in dieser Richtung bestehenden weitergehenden Klärungsbedarf auf.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO , die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 3 GKG .

Vorinstanz: OVG Nordrhein-Westfalen, vom 24.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 A 3633/04