BVerwG, Beschluss vom 07.09.2006 - Aktenzeichen 2 A 4.05
Gründe:
Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren entsprechend § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen, der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, da sie den Kläger - nicht nur vorläufig auf Grund der einstweiligen Anordnung, sondern endgültig - zum Auswahlverfahren zugelassen hat und damit dem Klagebegehren in vollem Umfang nachgekommen ist.
Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO ), weil es dem Kläger nicht zuzumuten war, das Verfahren selbst zu führen.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 GKG .