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BVerwG - Entscheidung vom 31.08.2006

1 B 96.06

BVerwG, Beschluss vom 31.08.2006 - Aktenzeichen 1 B 96.06

DRsp Nr. 2006/24810

Gründe:

Die Beschwerde der Beklagten ist zulässig und begründet.

Das Urteil des Berufungsgerichts weicht, wie die Beschwerde zu Recht geltend macht, hinsichtlich der Voraussetzungen für eine inländische Fluchtalternative von der angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschlüsse vom 21. Mai 2003 - BVerwG 1 B 263.03 - und vom 12. März 1998 - BVerwG 9 B 765.97 -) ab. Danach kann das Vorliegen einer solchen Fluchtalternative nicht - wie das Berufungsgericht entschieden hat - schon mit der Begründung ausgeschlossen werden, dass am Ort der Fluchtalternative kein legaler Aufenthalt durch Registrierung möglich ist, der den Zugang zu Sozialleistungen eröffnet.

Die Entscheidung des Berufungsgerichts beruht auf dieser Abweichung.

Vorinstanz: OVG Sachsen-Anhalt, vom 31.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 L 40/06