Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BVerwG - Entscheidung vom 18.08.2006

6 KSt 8.06

BVerwG, Beschluss vom 18.08.2006 - Aktenzeichen 6 KSt 8.06

DRsp Nr. 2006/23567

Gründe:

Soweit sich die Kläger in ihrem Schreiben vom 10. August 2006 gegen die Kostenrechnung zu dem Verfahren 6 B 36.06 (6 PKH 5.06) wenden, ist ihr Begehren als Erinnerung im Sinne von § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG auszulegen. Die Erinnerung, über die der nach dem Geschäftsverteilungsplan des Senats zuständige Berichterstatter als Einzelrichter im Sinne von § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG entscheidet (Beschluss vom 25. Januar 2006 - BVerwG 10 KSt 5.05 - NVwZ 2006, 479 >479 f.<), ist unbegründet. Die Kostenrechnung ist nicht zu beanstanden. Gründe für die angebliche Unrichtigkeit der Kostenrechnung werden von den Klägern auch nicht vorgetragen.

Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG ).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 66 Abs. 2 Satz 1 GKG ).