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BVerwG - Entscheidung vom 14.08.2006

6 B 12.06

BVerwG, Beschluss vom 14.08.2006 - Aktenzeichen 6 B 12.06

DRsp Nr. 2006/23565

Gründe:

1. Die Beschwerde ist unzulässig und daher zu verwerfen.

Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Berufungsentscheidung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Berufungsentscheidung beruhen kann. Wird wie hier die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angefochten, muss in der Beschwerdebegründung die grundsätzliche Bedeutung dargelegt oder die Entscheidung, von der die Berufungsentscheidung abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ). Die Prüfung des beschließenden Senats ist demgemäß auf fristgerecht geltend gemachte Beschwerdegründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO beschränkt.

Der Kläger legt nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend dar, dass die Rechtssache die allein von ihm geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die Revisionsentscheidung erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt die Bezeichnung einer konkreten Rechtsfrage des revisiblen Rechts, die für die Revisionsentscheidung erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll. Die Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann. Daran fehlt es.

Der Kläger wirft die Fragen auf, ob die Anordnung eines Kontaktverbotes auf der Grundlage des Landespolizeigesetzes in Verbindung mit einer Sperrgebietsverordnung gegenüber einem sog. Freier gegen das bundesrechtliche Verhältnismäßigkeitsprinzip verstößt, diesen in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit verletzt und in der konkreten Formulierung gegen das Bestimmtheitsgebot des § 37 VwVfG verstößt.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vermag die Rüge der Nichtbeachtung von Bundesrecht bei der Anwendung und Auslegung von Landesrecht eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nur dann zu begründen, wenn die Auslegung der - gegenüber dem Landesrecht als korrigierender Maßstab angeführten - bundesrechtlichen Norm ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft (s. Beschlüsse vom 9. März 1984 - BVerwG 7 B 238.81 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 49; vom 15. Dezember 1989 - BVerwG 7 B 177.89 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 277; vom 1. September 1992 - BVerwG 11 B 24.92 - Buchholz 310 § 137 VwGO Nr. 171 und vom 11. Dezember 2003 - BVerwG 6 B 69.03 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 39). Die angeblichen bundesrechtlichen Maßgaben, deren Tragweite und Klärungsbedürftigkeit im Hinblick auf die einschlägigen landesrechtlichen Regelungen sowie die Entscheidungserheblichkeit ihrer Klärung in dem anhängigen Verfahren wären in der Beschwerdebegründung darzulegen (vgl. Beschluss vom 19. Juli 1995 - BVerwG 6 NB 1.95 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 104). Dem Erfordernis einer Darlegung dieser Voraussetzungen wird nicht schon dadurch genügt, dass die maßgebliche Norm oder deren Anwendung als verfassungsrechtlich bedenklich angesehen wird. Vielmehr ist im Einzelnen darzulegen, gegen welche verfassungsrechtlichen Normen verstoßen wird und ob sich bei der Auslegung dieser Normen alsdann Fragen grundsätzlicher Bedeutung stellen, die sich noch nicht auf Grund bisheriger oberstgerichtlicher Rechtsprechung - insbesondere des Bundesverfassungs- und des Bundesverwaltungsgerichts - beantworten lassen.

Daran fehlt es. Der Kläger setzt sich überhaupt nicht mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und zur allgemeinen Handlungsfreiheit auseinander. Deshalb wird nicht herausgearbeitet, dass und warum sich zu diesem Prinzip und diesem Grundrecht noch zu klärende Rechtsfragen stellen. Die Frage nach der Bestimmtheit der angefochtenen Verfügung lässt ebenfalls nicht erkennen, dass in Bezug auf § 37 VwVfG noch ungeklärte und fallübergreifende Fragen revisionsgerichtlich beantwortet werden müssten.

2. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO . Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf §§ 47 , 52 Abs. 2 GKG .

Vorinstanz: VGH Baden-Württemberg, vom 01.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 S 1818/05