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BVerwG - Entscheidung vom 04.09.2006

5 PKH 28.06

BVerwG, Beschluss vom 04.09.2006 - Aktenzeichen 5 PKH 28.06

DRsp Nr. 2006/23564

Gründe:

Dem Kläger kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt und ein Rechtsanwalt nicht beigeordnet werden, weil das beabsichtigte Rechtsmittel gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 24. Juli 2006, mit welchem der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Anwalts und Gewährung von Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Verfahren auf Zulassung der Berufung abgelehnt worden ist, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und aussichtslos erscheint (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114 , 121 Abs. 1 ZPO ; § 173 VwGO i.V.m. § 78b Abs. 1 Satz 1 ZPO ).

Das vom Antragsteller gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen beabsichtigte Rechtsmittel wäre unzulässig, weil die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts von Gesetzes wegen unanfechtbar ist (vgl. § 152 Abs. 1 VwGO ).

Vorinstanz: OVG Nordrhein-Westfalen, vom 24.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 A 2636/06